noa bank Schließung – BaFin ordnet Veräußerungs- und Zahlungsverbot an
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht reagiert unverzüglich auf Aus der noa bank
Ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot wird von der BaFin normalerweise nur angeordnet, wenn die Gefahr besteht, dass die Gelder der Kunden plötzlich verlorengehen könnten. Auf Anordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht musste die noa bank deshalb heute den „Verkehr mit der Kundschaft“ schließen und darf keinerlei Gelder mehr entgegennehmen von ihren Kunden – es sei denn, diese sind zur Tilgung der Verbindlichkeiten gegenüber der noa bank bestimmt. Die BaFin will mit dem Verbot die verbliebenen Vermögenswerte der Bank sichern. Die schnelle Reaktion der BaFin deutet möglicherweise darauf hin, dass die Befürchtung seitens der Finanzaufsicht besteht, die Kundengelder könnten sonst verloren gehen.
BaFin ordnet Moratorium über die noa bank GmbH & Co. KG an
„Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 18. August 2010 gegenüber der noa bank GmbH & Co. KG ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot erlassen. Außerdem hat die BaFin angeordnet, die Bank für den Verkehr mit der Kundschaft zu schließen, und dem Institut untersagt, Zahlungen entgegenzunehmen, die nicht zur Tilgung von Schulden ihm gegenüber bestimmt sind („Moratorium“).
Man habe das Moratorium anordnen müssen, um die verbliebenen Vermögenswerte zu sichern, teilte die BaFin zur Begründung mit. Dem Institut drohten nach dem Insolvenzantrag der zum Konzern gehörigen noa Factoring AG die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung.
Die Maßnahmen der BaFin sind sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Die noa bank GmbH & Co. KG habe keine systemische Relevanz, führte die BaFin aus. Die Bilanzsumme der Bank mit Sitz in Düsseldorf belaufe sich zum 17. August 2010 auf rund 179,2 Mio. Euro. Das Institut weise zum 17. August 2010 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden in Höhe von rund 172,1 Mio. Euro aus.
Die Einlagen der Kunden der noa bank GmbH & Co. KG sind im Rahmen des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes geschützt. Das Institut gehört der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) an. Wenn die BaFin den Entschädigungsfall festgestellt hat, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vor, dass die Entschädigungseinrichtung die Einleger entschädigen kann. Die EdB hat die Gläubiger des Instituts dann unverzüglich darüber zu unterrichten. Der gesetzliche Entschädigungsanspruch jedes berechtigten Bankkunden ist pro Einleger begrenzt auf den Gegenwert von 50.000 Euro.“
Quelle Pressemitteilung: BaFin