Urteil zu Vorauszahlungen bei Urlaubsreisen

Buchung von Pauschalreisen - Vorauszahlung darf maximal 20 Prozent betragen

Bei der Buchung von Pauschalreisen werden meist Vorauszahlungen verlangt – und diese sind mitunter gar nicht so ohne. Das Landgericht Leipzig entschied kürzlich dazu in einem Urteil, dass nicht mehr als 20 Prozent des Reisepreises als Vorauszahlung berechnet werden werden dürfen. Dies teilte der ADAC heute mit.

Urteil zu Vorauszahlungen bei Urlaubsreisen

„Bei 20 Prozent ist Schluss
ADAC befürwortet verbraucherfreundliche Entscheidung

Reiseveranstalter dürfen bei Buchung einer Pauschalreise von ihren Kunden  nicht mehr als 20 Prozent des Reisepreises als Vorauszahlung verlangen. Dies entschied kürzlich das Landgericht Leipzig und schlug sich damit auf die Seite des Verbrauchers. Klauseln, die eine höhere Anzahlung vorsehen sind  unzulässig. Der ADAC sieht in diesem Urteil (Az. 08 O 3545/10) eine weitere Stärkung des Verbraucherschutzes, da der Kunde vor willkürlichen Vertragsbedingungen in der Reisebranche geschützt wird.

Angeklagt wurde ein Reiseveranstalter, der von seinen Kunden eine Vorauszahlung von 40 Prozent des Gesamtpreises forderte. Der Veranstalter begründete die hohe Anzahlung mit einem neuen Geschäftsmodell, das sich von den üblichen Pauschalreisen unterscheidet. Das Prinzip des „Dynamic Packaging“ sieht statt der Buchung einzelner Leistungen, ein ganzes Leistungspaket vor, das allerdings nur temporär verfügbar ist. Deshalb wäre laut Anbieter eine höhere Vorauszahlung notwendig, um sich gegen nichtzahlende Kunden abzusichern.

Die Leipziger Richter konnte diese Argumentation nicht überzeugen. Der Kunde habe im Falle einer Vertragsverletzung durch das Unternehmen kein Druckmittel mehr, da bereits 40 Prozent des Reisepreises angezahlt wurden. Außerdem stellte das Gericht fest, dass der Restpreis 30 Tage vor Reiseantritt bezahlt werden muss und nicht, wie im speziellen Fall gefordert, bereits 45 Tage vorher. Der Veranstalter hat auch hier noch genügend Zeit, die Reise anderweitig zu verkaufen, falls der Kunde kurzfristig abspringt und die Zahlung verweigert.“

Quelle Pressemitteilungen: ADAC