Arbeitnehmer haben auch 2013 Rechtsanspruch auf eine Betriebsrente
Steuerliche Förderung bis zu 4.488 Euro im Jahr!
Das Thema Altersarmut steht immer deutlicher im Raum. Nach der zahlreichen Kritik an der Riester Rente wird es für Angestellte immer wichtiger, eine passende Altersvorsorge zu finden. Viele wissen dabei gar nicht, dass es eine betriebliche Altersversorgung (bAV) gibt, auf die es auch 2013 einen Rechtsanspruch gibt – selbst wenn der Arbeitgeber diese nicht direkt anbietet, darauf weist die Postbank heute in einer Presseerklärung hin.
„Betriebsrente nutzen!
Rund 14 Millionen Arbeitnehmer verfügen über betrieblich organisierte Altersvorsorgeverträge. Eine clevere Form der Altersvorsorge, die sich rechnet – auch für den Chef.
Die Betriebsrente ist neben der gesetzlichen und der privaten Alterssicherung die dritte Säule der finanziellen Vorsorge für den Ruhestand. Selbst wenn der Arbeitgeber von sich aus keine Form der betrieblichen Altersversorgung (bAV) anbietet, haben Arbeitnehmer seit 2002 einen Rechtsanspruch auf eine so genannte Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds. Das heißt, sie können einen Teil ihres Gehalts bis zu einer bestimmten Höhe steuer- und sozialabgabenfrei umwandeln. Bei Verträgen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, sind das derzeit 2.688 Euro im Jahr – entsprechend der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (West). Bei Neuverträgen ab 2005 werden sogar bis zu 4.488 Euro im Jahr steuerlich gefördert.
Der Vorteil der Direktversicherung: “Das steuerpflichtige Bruttogehalt wird geschmälert, Steuern auf die Auszahlungen werden erst im Ruhestand fällig, wenn der Steuersatz in der Regel “kleiner” ausfällt”, erklärt Stefan Weinert von der Postbank. Zum Rentenbeginn kann der “bAV-Sparer” dann wählen: zwischen einer lebenslangen monatlichen Zusatzrente, einer kompletten Auszahlung des Guthabens oder einer teilweisen Auszahlung mit Restverrentung. Besonders reizvoll wird die betriebliche Altersvorsorge, wenn der Chef Geld zuschießt. Ob und wie viel, ist Verhandlungssache. Oft regeln dies auch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen. Vorteil für den Arbeitgeber: “Die für Zwecke der bAV umgewandelten Gehaltsteile sind auch für ihn nicht sozialversicherungspflichtig. Steuerlich betrachtet sind diese Kosten Betriebsausgaben”, so Stefan Weinert. Der Arbeitgeber kann entscheiden, ob er für seine Mitarbeiter die Direktversicherung abschließt oder eine andere Form der bAV wählt.
Ähnlich wie Direktversicherungen funktionieren Pensionskassen. Mit mehr Renditechancen, aber geringeren Garantien sind Pensionsfonds behaftet – sie dürfen bis zu 100 Prozent in Aktien investieren. Schließlich gibt es noch betriebliche Unterstützungskassen und Direktzusagen des Arbeitgebers. Wichtig: “Ansprüche aus Beiträgen, die Arbeitnehmer im Rahmen einer Entgeltumwandlung eingezahlt haben, sind sofort “unverfallbar”. Das heißt, sie bleiben auch bei einem Betriebswechsel oder bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Unternehmen erhalten”, sagt Stefan Weinert. “Der Bonus vom Arbeitgeber kann hingegen erst dann nicht mehr verfallen, wenn der Arbeitnehmer mindestens 25 Jahre alt ist und die Versorgungszusage seit mindestens fünf Jahren besteht.”“
Quelle Pressemitteilung: Postbank