Rechtsfragen zum Urlaub auf Balkonien – Was ist erlaubt, was nicht?
Der Frühling ist da, die Sonne scheint, und es wird Zeit, den Balkon wieder auf Vordermann zu bringen. Was jedoch erlaubt ist was und was nicht, darüber streiten sich oftmals die Geister bzw. Mieter/Wohnungseigentümer.
Frühling vorm Balkon: Was Mieter beachten sollten
“„Warum in die Ferne schweifen, wenn das Gute so nah liegt“ – unter diesem Motto eröffnen die Deutschen bei wärmeren Temperaturen die begehrte heimische Balkonsaison. Christian Bruch, Rechtsreferent beim BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen erläutert, worauf Mieter achten sollten, damit das nachbarschaftliche Zusammenleben nicht beeinträchtigt wird oder im schlimmsten Fall sogar eine Kündigung des Vermieters ins Haus flattert.
Grillen auf dem Balkon grundsätzlich erlaubt
„Häufigster Streitpunkt beim Thema Balkon ist das Grillen, zu dem Hunderte von Urteilen vor Gericht existieren. Immer wieder kommt es zu Beschwerden wegen Lärm- und Qualmbelästigung. Dabei verhängen die Gerichte nur in Ausnahmefällen ein grundsätzliches Grillverbot. Es müssen jedoch bestimmte Grenzen und Zeiten eingehalten werden. Es gilt: Der Nachbar darf nicht übermäßig belästigt werden“, erklärt BFW-Rechtsreferent Bruch. Da Grillen zu den Sommermonaten einfach dazugehört, muss es generell geduldet werden. So sah z.B. das Landgericht München I. 16 Mal grillen in den Monaten Mai bis August als noch zumutbar an (Az. 15 S 22735/03 vom 12.01.2007). Anderes gilt jedoch, wenn in der Hausordnung oder im Mietvertrag ein Grillverbot von vornherein vereinbart wurde. Gerade bei neuen Mietverträgen kann dies durchaus vorkommen. Verstöße gegen dieses Verbot können den Vermieter dann sogar zur Kündigung des Mietvertrages berechtigen (Landgericht Essen, Az. 10 S 438/01). „Ansonsten sollten Mieter von vornherein darauf achten, dass der Nachbar weder durch starken, andauernden Qualm und Lärm noch durch den Geruch von Spiritus belästigt wird. Ärger kann man vermeiden, indem man auf einen Elektrogrill ausweicht und auf die Einhaltung der Nachtruhe ab 22.00 Uhr achtet“, erläutert Bruch. Bevor man gegen vermeintlich störenden Qualm gerichtlich vorgeht, sollte man sich aber darüber im Klaren sein, dass aufgrund der Dauer der Gerichtsverfahren Streit und Ärger selbst dann noch andauern, wenn der Rauch sich schon lange verzogen hat.
Blumenkästen sicher anbringen
Jeder hat seine ganz individuellen Vorstellungen von der Gestaltung seines Balkons, die sich bei der Berücksichtigung einiger Grundregeln ohne Probleme verwirklichen lassen. „Kletterpflanzen dürfen nicht bis zum Nachbarn herüberwuchern. Und auch das Gießwasser und herunterfallende Bestandteile der Pflanzen in den Blumenkästen dürfen die anderen nicht stören“, erklärt Bruch. Besonders wichtig ist das sichere Anbringen der Blumenkästen: „Sie dürfen auch bei stärkerem Unwetter nicht vom Balkon fallen“, so der BFW-Experte (Landgericht Hamburg, Az. 316 S 79/04). Er empfiehlt, Blumenkästen einfach an der Innenseite des Balkons anzubringen. Generell gilt bei allen Verschönerungsvorhaben, dass das Mauerwerk der Fassade nicht beschädigt werden darf. So entschied das Amtsgericht Berlin-Schöneberg nach einem Verbot der Hausverwaltung, dass Blumenkästen auf dem Fensterblech aufgestellt werden dürfen, sofern das Fensterblech und die Fassade nicht beschädigt werden (Az. 13 C 356/00).
Privatsphäre auf dem Balkon
Zum Wohlfühlen zwischen dem frisch gepflanzten Grün auf dem Balkon gehört auch die ungestörte Privatsphäre. „Wer einen Sichtschutz schaffen möchte, sollte allerdings zunächst den Vermieter fragen, um auf der sicheren Seite zu sein“, rät Rechtsexperte Bruch. „Verkleidungen sollten nicht höher als die Balkonbrüstung sein und auch im Hinblick auf das Aussehen bzw. die Farbe nicht aus dem Rahmen fallen“, erläutert er weiter (Amtsgericht Köln, Az. 212 C 124/98). Umfangreichere Verkleidungen können als zu starke optische Beeinträchtigung der Hausfassade gelten und insbesondere in Eigentumswohnanlagen zu Problemen führen.“
Quelle Pressemitteilung: Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen