Riester-Förderung im Ausland möglich?

Riester Rente und die staatliche Förderung außerhalb Deutschlands

Die Riester-Förderung im Ausland war bislang nicht möglich. Dies hat sich jedoch seit Anfang 2010 geändert, wodurch bei der Riester Rente die staatliche Förderung auch außerhalb Deutschlands möglich ist – zumindest bei Alterswohnsitzen innerhalb der Europäischen Union. Die Riester Rente wird damit auch für jene Menschen interessant, die ihren Ruhestand außerhalb Deutschlands verbringen möchten, bspw. in einem wärmeren Land.

Riester-Vorteile für alle

Staatliche Förderung auch im Ausland möglich

Seit Beginn des Jahres ist die Riester-Förderberechtigung nicht mehr an die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht geknüpft. Die Umsetzung einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes macht die staatlich geförderte Altersvorsorge nun für noch mehr Verbraucher interessant. Darauf weist die unabhängige Initiative „Altersvorsorge macht Schule“ hin, an der sich die Bundesregierung, die Deutsche Rentenversicherung, die Volkshochschulen und andere Partner beteiligen.

Anders als bisher können Rentner, die ihren Alterswohnsitz in ein Land der Europäischen Union verlegen möchten, zukünftig ihre staatlichen Zulagen behalten. Immerhin handelt es sich um jährliche Grundzulagen von 154 Euro sowie 185 Euro Kinderzulage pro Kind und für seit 2008 geborene Kinder sogar 300 Euro. Um die volle Zulagenförderung zu erhalten, müssen vier Prozent des Vorjahreseinkommens in den Riester-Vertrag eingezahlt werden. Bisher wurden diese Zulagen bei einem Umzug in ein EU-Land zurückgefordert, nunmehr kann das angesparte Kapital der Riester-Rente inklusive Zulagen auch im Ausland genutzt werden.

Auch für selbstgenutzte Immobilien innerhalb der Europäischen Union bzw. innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes kann der staatlich geförderte Wohn-Riester jetzt eingesetzt werden.

Grenzarbeitnehmer, die in Deutschland beschäftigt sind und im Ausland wohnen sind nun ebenfalls zulageberechtigt – auch wenn sie ihre Einkommensteuer nicht in Deutschland bezahlen. Zudem sind deren Ehegatten mittelbar förderberechtigt und können – wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind – von den Zulagen profitieren, ohne selbst Beiträge zahlen zu müssen („Huckepack-Verfahren“).“

Quelle Pressemitteilung: Infobüro „Altersvorsorge macht Schule“