Bankenverband äußert sich zur Schließung der noa bank
Stellungnahme des Bundesverbandes deutscher Bank auf unsere Anfrage hin
Nachdem die noa bank gestern plötzlich die Pforten dicht gemacht hat, haben wir am frühen Abend noch eine Anfrage gestellt beim Bundesverband deutscher Banken. Darin äußert sich der Bankenverband zur Schließung der noa bank.
„Die noa bank hat ihre Pforten nun dichtgemacht. Was denken Sie darüber?
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat die Noa Bank am 18.8.2010 geschlossen. Informationen zur Schließung der Bank kann Ihnen daher auch nur die BaFin geben.
Warum glauben Sie, hat die noa bank die Mitgliedschaft im
Einlagensicherungsfonds des BdB so strikt abgelehnt?
Darüber ist uns nichts bekannt. Richtig ist, dass die Noa Bank nicht Mitglied im Einlagensicherungsfonds der privaten Banken ist. Sie ist nur der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken zugeordnet. Die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) ist die gesetzliche Entschädigungseinrichtung für die Einlagenkreditinstitute in privater Rechtsform. Informationen zur EdB erhalten Sie im Internet unter: http://www.edb-banken.de/index.asp
Wie sollten sich die Kunden der noa bank jetzt verhalten? Angeblich soll
inzwischen kein Zugriff mehr auf das Onlinebanking möglich sein.
Die BaFin hat für die Noa Bank ein Moratorium verhängt, damit ist sie für den Kundenverkehr (und demnach auch für das Online Banking) geschlossen. Sollte die BaFin den Entschädigungsfall feststellen, werden Kunden, die Gelder bei der Noa Bank angelegt haben, unverzüglich von der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) über den Eintritt des Entschädigungsfalles informiert.
Bevor die EdB das Geld an die Einleger auszahlen kann, muss sie zunächst die Namen der Einleger feststellen und ermitteln, wie hoch deren Forderungen sind. Danach wird jeder Kunde angeschrieben und ihm ein Formular zur Anmeldung seines Anspruchs auf Entschädigung seiner bei der Bank unterhaltenen Einlagen zugeschickt.
Der Anspruch auf Entschädigung ist durch den Kunden schriftlich innerhalb eines Jahres nach Unterrichtung über den Entschädigungsfall bei der EdB anzumelden. Nach Ablauf dieser Frist kann ein Entschädigungsanspruch in der Regel nicht mehr geltend gemacht werden. Mit der Erfüllung des Entschädigungsanspruches gehen die Ansprüche gegen das Institut auf die EdB
über. Die von der EdB nicht geschützten Einlagen können im Insolvenzverfahren beim Insolvenzverwalter angemeldet werden.
Der Schutzumfang für die Einlagen der Kunden ist in § 4 und § 5 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (EAEG) geregelt. Die EdB schützt derzeit:
1) Einlagen bis zu einer Höhe von 50.000 Euro sowie
2) 90 % der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften, maximal den
Gegenwert von 20.000 Euro.
Der Einlagenschutz schließt neben sämtlichen Einlagenarten – im Wesentlichen Sicht-, Termin- und Spareinlagen – auch auf den Namen lautende Sparbriefe ein. Verbindlichkeiten, über die eine Bank Inhaberpapiere ausgestellt hat, wie Inhaberschuldverschreibungen und
Inhabereinlagenzertifikate, werden dagegen nicht geschützt. Der Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn die Einlagen nicht auf Euro oder die Währung eines EU-Mitgliedstaates lauten. Eine Entschädigung aus einem Wertpapiergeschäft kommt insbesondere dann in
Betracht, wenn das Institut pflichtwidrig nicht im Stande ist, im Eigentum des Kunden befindliche und für ihn verwahrte Wertpapiere zurückzugeben.“
Auszüge aus dieser Stellungnahme dürfen gerne übernommen werden, jedoch nur bei Nennung der Quelle www.finanznews-123.de. Ein vollständiges Kopieren, außer zu privaten Zwecken, ist jedoch ausdrücklich untersagt!
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