Angebot zur Zeichnung vorbörslicher YouTube-Aktien – Die BaFin warnt!
Die BaFin hat eine Warnung herausgeschickt zum SV Financial Service Inc. Angebot vorbörslicher YouTube-Aktien. Laut der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nimmt die SV Financial Service Inc. „unaufgefordert telefonischen Kontakt zu Verbraucherinnen und Verbrauchern auf, um ihnen angebliche vorbörsliche „Vorzugsaktien der YouTube Onlineplattform“ anzubieten.“.
„Im Internet präsentiert sich die Gesellschaft über ihre Website svfinancialservice.com.“ so die BaFin. In der Warnung heißt es zum vermeintlichen Anbieter vorbörslicher YouTube-Aktien weiter: „Gegenüber Kundinnen und Kunden tritt der Anbieter auch unter der Bezeichnung S / V / F / S Financial Services auf; zudem wird bei diesen Gelegenheiten der Zusatz „Silicon Valley Finance“ verwendet. Auf der Website wird eine Geschäftsadresse in Wien, Österreich, veröffentlicht. In Geschäftsunterlagen wird hingegen eine Anschrift in Zürich, Schweiz, angegeben. Ein Handelsregistereintrag konnte an keinem der beiden Standorte festgestellt werden.“
Die BaFin weist außerdem in ihrer heutigen Warnung darauf hin, dass sich in der jüngsten Zeit die Meldungen von Betrugsversuchen häufen, bei denen die Aktien bekannter Unternehmen zur Zeichnung angeboten werden. Nach der Zahlung werden diese Aktien laut der Finanzaufsicht jedoch nicht an die Käufer geliefert. Die Anbieter sind auch nicht mehr erreichbar.
Um Aktien anderer Gesellschaften zum Verkauf anbieten zu können, benötigen Unternehmen in Deutschland eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Dies gilt nicht nur für bereits gelistete Wertpapiere, sondern auch für vorbörsliche Aktien.
In der Unternehmensdatenbank der BaFin sind all die Unternehmen zu finden, die eine entsprechende Erlaubnis zum Aktienverkauf besitzen.
Die BaFin stellt in ihrer Warnung „gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die SV Financial Service Inc. keine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt.“ Und weiter: „Auch liegt der für ein öffentliches Angebot erforderliche Wertpapierprospekt für die genannte Aktie nicht vor.“