Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband zum Urteil des Bundesgerichtshofes
Gestern hat der Bundesgerichtshof eine für die Banken in unserem Lande wichtige Entscheidung getroffen. Hierbei ging es auf der einen Seite um die Festlegung von Kosten und die Änderung anderer Entgelte. Bemängelt wurde vom BGH, dass manche Banken Geld von ihren Kunden verlangen für die Auszahlung von Bargeld am Schalter und für die Bearbeitung von Kontopfändungen. Beide Dienste müssen laut BGH-Urteil kostenfrei sein. Auch bemängelt wurde, dass die Sparkassen dies in ihren AGB niederlegt haben als Kosten, die von den Kunden bei entsprechenden Leistungen verlangt werden.
Vor wenigen Minuten gab deshalb der Deutsche Sparkassen- und Giroverband dazu eine Stellungnahme ab:
“DSGV-Stellungnahme zum BGH-Urteil zu Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen
22.04.2009 – Stellungnahme zum Thema: Sparkassen
Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 21. April 2009 Klarheit über die Festlegung und Änderung bestimmter Entgelte von Kreditinstituten geschaffen. Die Sparkassen werden die Entscheidung des Bundesgerichtshofes umgehend und im Sinne ihrer Kunden umsetzen und die unwirksame Klausel aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen streichen.
Sparkassen bieten ihren Kunden faire und attraktive Konditionen. Die einzelne AGB-Klausel, über die der Bundesgerichtshof heute entschieden hat – Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB Sparkassen – kommt in der Praxis nur sehr selten zum Tragen. Denn die Klausel greift ausdrücklich nur dann, “soweit nichts anderes vereinbart ist”. So ist zum Beispiel bei Verbraucherkrediten gesetzlich vorgeschrieben (§492 BGB), dass der zu zahlende Zinssatz im Kreditvertrag selbst geregelt wird. Auch die Voraussetzungen, unter denen die Zinsen angepasst werden können, werden im Kreditvertrag bestimmt. Hier wurde schon in der Vergangenheit die besagte ABG-Klausel nicht angewendet. Für die Kunden ändert sich in diesem Fall daher nichts.
Wir gehen nach derzeitigem Kenntnisstand davon aus, dass die vertraglichen Vereinbarungen hinreichend konkret sind und den Anforderungen auch der nunmehr geänderten Rechtsprechung genügen. Abschließend kann das erst beurteilt werden, wenn die Entscheidungsgründe veröffentlicht sind.
Alle übrigen Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen haben weiterhin Gültigkeit. Im übrigen müssen die AGB aller Kreditinstitute in Deutschland – namentlich auch Nr. 17 AGB Sparkassen – im Zuge der Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie in deutsches Recht im Laufe dieses Jahres ohnehin umfassend überarbeitet werden. Dem aktuellen Urteil wird dabei selbstverständlich Rechnung getragen.” (Quelle: DSGV)