E-Postbrief nicht sicher und nicht verbindlich?

Landgericht Bonn untersagt Werbung der Post in Sachen E-Brief

Es ist so schön, was die Werbung verspricht, doch „sicher und verbindlich“ ist eine Aussage, die von Kunden durchaus ernstgenommen werden möchte. Doch ist der E-Postbrief möglicherweise gar nicht so sicher und gar nicht so verbindlich? Ein aktuelles Urteil besagt dies zumindest, das Landgericht Bonn untersagt Werbung der Post in Sachen E-Brief.

E-Postbrief ist nicht gleich Brief

„Gericht untersagt die Aussage “sicher und verbindlich”, weil sie einen falschen Eindruck erweckt

Die Deutsche Post AG darf nicht mehr damit werben, der E-Postbrief sei “so sicher und verbindlich wie der Brief” und er übertrage “die Vorteile des klassischen Briefes ins Internet”. Das hat das Landgericht Bonn nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) entschieden.

Die Werbung erwecke nach Auffassung der Richter den Eindruck, dass auch rechtlich relevante Erklärungen verbindlich mit dem E-Postbrief versendet werden können. Dies ist jedoch nicht immer der Fall.

In einigen Fällen ist für eine rechtsverbindliche Erklärung die Schriftform zwingend vorgeschrieben, etwa bei der Kündigung eines Wohnungsmietvertrages. Der Brief muss dabei eigenhändig unterschrieben sein. Fehlt die Unterschrift, gilt die Erklärung als nicht abgegeben. Das Schriftformerfordernis kann bei der elektronischen Kommunikation nur durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden. Diese Möglichkeit besteht beim E-Postbrief jedoch nicht. Verbraucher können durch die falsche Annahme, elektronische Post sei so verbindlich wie ein Brief, Fristen versäumen und erhebliche Nachteile erleiden.

Urteil des LG Bonn vom 30.06.2011, 14 O 17/11, nicht rechtskräftig“

Quelle Pressemitteilung: vzbv