Erbengemeinschaft und der Verkauf des Erbteils
Wenn vererbt wird, gibt es nicht immer einzelne Erben. Oftmals werden ein Haus, einen Betrieb oder andere Güter einer Erbengemeinschaft vermacht. Dies können beispielsweise die Kinder sein, oder eine Aufteilung unter den Kindern und Enkelkindern. Eine solche Erbengemeinschaft hat schon zu mancherlei Streit geführt, weshalb nicht jeder glücklich ist, Teil einer solchen „Zwangsgemeinschaft“ zu sein. Nicht wenige Erben einer solchen Gemeinschaft wollen deshalb ihr Erbteil verkaufen.
Bei einer Erbengemeinschaft kann ein Erbe nicht allein über den vererbten Nachlassgegenstand verfügen. Bei allem, was mit dem Nachlass geschieht, muss er sich mit den anderen Erben abstimmen. Dies möchte, verständlicherweise, nicht jeder. Vor allem dann nicht, wenn zum Kreis der anderen Erben Menschen gehören, mit denen so schon nicht gut Kirschen essen ist.
Notarielle Beurkundung erforderlich!
Wer seinen Erbteil verkaufen möchte, kommt an einem Notar nicht vorbei. Dies ist zwingend vorgeschrieben, wenn jemand sein Teil aus seinem Erbe verkaufen, und damit zugleich aus der Erbengemeinschaft austreten möchte. Erforderlich ist natürlich auch, dass in dem Vertrag zum Verkauf alles Wesentliche enthalten ist. Hier ist es auch wichtig, dass der Käufer im Kaufvertrag bestätigt, dass sich der Wert des gekauften Erbteils im Laufe der Zeit verringern kann.
Beim Verkauf seines Erbteils ist es zu empfehlen, die ganze Sache nicht alleine durchzuziehen, sondern sich je nach Größe des Erbes an einen Fachmann zu wenden. Die Vertragsaufsetzung sollte alles Wesentliche zum Verkauf enthalten.
Erbteil verkaufen ist keine Seltenheit
In Deutschland wird viel vererbt, und es gibt unzählige Erbengemeinschaften. Doch viele Bundesbürger wollen die Enge einer solchen Gemeinschaft nicht. Dies auch aus einem einfachen Grund: weil sie oft eine psychische und zeitliche Belastung darstellt. Außerdem ist es in einer solchen Erbengemeinschaft wichtig, sich mit den juristischen Feinheiten zu befassen, um nicht von einem anderen Miterben übers Ohr gehauen zu werden.
Deshalb ist das „Rauskaufen“ aus einer Erbengemeinschaft durch den Verkauf des eigenen Erbteils durchaus etwas, was in Deutschland gang und gäbe ist. Hierfür braucht sich auch niemand zu schämen, weil er das Erbe seiner Eltern oder Großeltern weiterverkauft. Nicht jeder hat nun mal die Zeit, den Nerv und das juristische Grundwissen, um in einer solchen Gemeinschaft bestehen zu können!