Information pur: Das Wichtigste zur Abwrackprämie
Die Abwrackprämie, die eigentlich gar nicht Abwrackprämie heißt, sondern Umweltprämie, gilt seit dem 14. Januar dieses Jahres. Inzwischen wurden 17.500 Anträge gestellt, wie heute bekannt wurde – allein am Freitag dieser Woche waren es 6.000 Anträge. Die so genannte Abwrackprämie entwickelt sich also als ein voller Erfolg. Die zusätzlichen Arbeitszeit bei der Herstellung des Opel Insignia sprechen Bände davon. Teilweise gibt es sogar Berichte, dass manche Autohäuser inzwischen leergekauft sind.
Manche Maßnahme aus den beiden Konjunkturpaketen war und ist umstritten – die Umweltprämie für den Erwerb von Neuwagen (gekoppelt an bestimmte Bedingungen, siehe unten) war eine davon. Doch sie erweist sich nun als Ankurbelung einer der wichtigsten Schlüsselindustrie unseres Landes und der derzeit am heftigsten von der Wirtschaftskrise betroffenen Bereichen – der Autoindustrie.
Damit Sie alles über die Abwrackprämie wissen, hier ein Überblick über die ganzen wichtigen Punkte:
„2500 Euro Umweltprämie für den Kauf eines neuen Fahrzeugs beantragen
Bundesregierung fördert die Verschrottung alter und den Absatz neuer Pkw
Pkw-Halter, die sich für den Kauf eines neuen und gleichzeitig zur Verschrottung eines alten Fahrzeugs entscheiden, können einen Zuschuss in Höhe von jeweils 2.500 Euro beantragen. Hierfür stellt die Bundesregierung Mittel von insgesamt 1,5 Mrd. Euro zur Verfügung.
Das Bundeskabinett hat am 27. Januar 2009 die Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen beschlossen, die die Voraussetzungen für den Antrag auf die Umweltprämie regelt. Mit der Umweltprämie fördert die Bundesregierung die Verschrottung alter und den Erwerb neuer Personenkraftwagen. So leistet sie einen wichtigen Beitrag zur Reduzierung der Schadstoffbelastung der Luft und stärkt gleichzeitig den Absatz im Automobilbereich.
Für einen Antrag auf die Umweltprämie müssen grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
• Der/die Antragsteller/-in muss eine Privatperson sein.
• Das Altfahrzeug muss – zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Verschrottung – mindestens ein Jahr lang durchgehend auf ihren Namen in Deutschland zugelassen gewesen sein.
• Der alte PkW muss mindestens neun Jahre vor der Verschrottung erstmals zugelassen worden sein.
• Die Verschrottung des Altfahrzeugs muss zwischen 14.01.2009 und 31.12.2009 erfolgen.
• Die Verschrottung muss durch einen Verwertungsnachweis eines anerkannten Demontagebetriebs gem. Altfahrzeugverordnung belegt werden und die oder der Betreibende des Demontagebetriebs muss bestätigen, dass die Restkarosse einer Schredderanlage zugeführt wird.
• Das Neufahrzeug muss zum ersten Mal zugelassen worden sein oder darf – zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Zulassung auf den Antragsteller – längstens ein Jahr einmalig auf einen Kfz-Hersteller, dessen Vertriebsorganisationen oder dessen Werksangehörigen, einen Kfz-Händler, eine herstellereigene Autobank, ein Automobilvermietungsunternehmen oder eine Automobilleasinggesellschaft zugelassen gewesen sein (Jahreswagen).
• Das Neufahrzeug muss mindestens die Emissionsvorschrift Euro 4 erfüllen. Das gilt auch für Leasingfahrzeuge.
• Das Neufahrzeug muss im Inland auf den/die Antragsteller/-in zugelassen sein.
• Erwerb und Zulassung des Fahrzeugs müssen zwischen dem 14. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2009 erfolgen.
• Der Halter des alten Fahrzeugs muss mit dem des neuen Fahrzeugs identisch sein.
Der Antrag auf Umweltprämie kann unter Beifügung bestimmter Nachweise und Unterlagen unter Verwendung der vorgeschriebenen Antragsvordrucke mit Originalunterschriften per Post beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gestellt werden. Die Mittelverteilung erfolgt erschöpfend nach der Reihenfolge der Antragseingänge.“
(Quelle: Bundeswirtschaftsministerium)