Kann ich meinen Urlaub in Ägypten stornieren? Zahlt dann die Reiserücktrittsversicherung?
Stornierung des Urlaubs bei Unruhen und Naturkatastrophen
In diesen Tagen wird Ägypten von einer Unruhewelle überzogen. Mittlerweile hat das Auswärtige Amt seine Reisehinweise für Ägypten erweitert und schreibt auf seiner Internetpräsenz: „Von Reisen nach Kairo, Alexandria und Suez wird derzeit abgeraten. Reisenden in Ägypten wird dringend empfohlen, Menschenansammlungen und Demonstrationen weiträumig zu meiden und die örtliche Medienberichterstattung aufmerksam zu verfolgen.“.
Noch gibt es keine allgemeine Reisewarnung für Ägypten, doch dies könnte sich im Laufe der Zeit ändern. Da stellt sich für viele Urlauber die Frage: Kann ich meinen Urlaub in Ägypten stornieren? Und: Zahlt dann die Reiserücktrittsversicherung?
Eine Stornierung des Urlaubs bei Unruhen und Naturkatastrophen hängt jedoch immer davon ab, was im Vertrag der Reiseversicherung enthalten ist. Eine pauschale Antwort kann auch im Falle Ägyptens leider nicht gegeben werden.
Sollten jedoch die Warnungen für Ägypten verstärkt werden, ist darauf zu achten, ob im Falle eines Personenschadens die Reisekrankenversicherung sowie Unfallversicherungen und / oder Lebensversicherungen überhaupt den Schaden übernehmen. Dies sollte vor einer Reise mit der Versicherung abgeklärt werden, möglichst auf dem Schriftweg, um danach auch etwas Schriftliches in der Hand zu haben, falls ein Schadensfall eintritt und die Versicherung dann dafür aufkommen muss.
Estmal betrifft eine Stornierung den vertrag zwischen Reisendem und Reiseveranstalter. Bei höherer Gewalt kommt eine Kündigung nach gemäß § 651 j BGB infrage.
Eien Reiserücktrittskosten kommt erst bei der Übernahme etwaiger Stornokosten ins Spiel, die aber bei Kündigung nach gemäß § 651 j BGB nicht anfallen dürften.
Die mir bekannten Reiserücktrittskostenversichungen includieren den Fall höherer Gewalt nicht, würden ja aber, wenn sie das abdecken würden auch nicht einspringen müssen, wenn Voraussetzungen für die Kündigung nach gemäß § 651 j BGB nicht gegeben sind.