Pfändungsschutzkonto – Banken lassen sich ihre gesetzliche Pflicht teuer bezahlen

Verbraucherzentrale Bundesverband mahnt Banken wegen Gebühren für P-Konto ab

Das Pfändungsschutzkonto ist eine wichtige Sache, die der Gesetzgeber viel zu spät eingeführt hat. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat mittlerweile festgestellt, dass sich viele Banken ihre gesetzliche Pflicht teuer bezahlen von den Bankkunden, die ein so genannte P-Konto benötigen. Dies hat nun zu Abmahnungen von 33 Banken und Sparkassen geführt, von denen inzwischen 14 Geldinstitute eine Unterlassungserklärung abgegeben haben.

P-Konto: vzbv mahnt Banken wegen Gebühren ab

„Gesetzliche Klarstellung zum Pfändungsschutzkonto verlangt

Wegen zusätzlicher Gebühren für pfändungsfreie Konten hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) 33 Banken und Sparkassen abgemahnt. „Die Geldinstitute lassen sich dafür bezahlen, dass sie eine gesetzliche Pflicht erfüllen“, kritisiert vzbv-Vorstand Gerd Billen. Jeder Kontoinhaber hat das Recht, sein Konto als P-Konto führen zu lassen. Dadurch ist sein Einkommen bis 985,15 Euro automatisch vor Pfändungen geschützt. In der Praxis zahlt der Kunde für dieses Recht und muss auf wichtige Kontofunktionen verzichten. Von der Bundesregierung fordert der vzbv eine gesetzliche Klarstellung.

Gegenstand der Abmahnungen waren gesondert ausgewiesene Kontoführungsentgelte von bis zu 15 Euro monatlich, höhere Preise für einzelne Leistungen sowie eingeschränkte Kontoführungsfunktionen wie Online-Banking oder Daueraufträge. 14 der abgemahnten Geldinstitute haben inzwischen Unterlassungserklärungen abgegeben. Teilweise laufen die eingeräumten Fristen noch. Der vzbv prüft, in welchen Fällen er Klage erheben wird.

Ab 2012 gibt es nur noch das P-Konto

Auch wenn die Verfahren des vzbv erfolgreich sein sollten, folgt daraus keine unmittelbare Pflicht für andere Geldinstitute, ihre Gebührenpraxis zu ändern. Der vzbv fordert von Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger deshalb eine gesetzliche Klarstellung. „Das Gesetz muss unmissverständlich festschreiben, dass die Kunden nach der Umstellung auf ein P-Konto nicht mehr bezahlen müssen als vorher“, so Billen. Dies ist nicht zuletzt deshalb wichtig, weil Ende dieses Jahres der herkömmliche Pfändungsschutz ausläuft. Jeder von einer Pfändung betroffene Verbraucher benötigt dann ein P-Konto.

Erste positive gerichtliche Entscheidungen

Nach Auffassung des vzbv handelt es sich beim P-Konto nicht um ein gesondertes Kontomodell, sondern um eine Zusatzfunktion, auf die Kunden einen gesetzlichen Anspruch haben. Für diese dürften Geldinstitute keine extra Gebühren erheben. Diese Rechtsauffassung haben Gerichte bereits durch fünf Entscheidungen bestätigt, die allerdings noch nicht rechtskräftig sind. Kläger war die Schutzgemeinschaft für Bankkunden.“

Quelle Pressemitteilung: Verbraucherzentrale Bundesverband