Pfusch am Bau – Was kann ein Bauherr tun?
Mängel am Bau – BGH stärkt Rechte privater Bauherren gegenüber unwilligen Bauunternehmern
Pfusch am Bau ist ein leidiges Thema in Deutschland. Doch was kann ein Bauherr tun, wenn ein Unternehmen beim Bau des Hauses gepfuscht hat und Mängel am Bau auftreten? Der Verband Privater Bauherren, VPD, hat nun darauf hingewiesen, dass der BGH die Rechte privater Bauherren gegenüber unwilligen Bauunternehmern gestärkt hat und Bauherren nicht einfach so auf ihre Rechte aus der gesetzlich geltenden Gewährleistungsfrist verzichten sollten.
„Neuer VPB-Ratgeber: Gutachter hilft bei Mängeln am Bau
„Der Bau eines Hauses ist eine komplexe Aufgabe. Dabei kann allerlei schief gehen, selbst, wenn erfahrene Handwerker und Planer am Werk sind“, weiß Thomas Penningh, Vorsitzender des Verbands Privater Bauherren (VPB). „Wird ein Mangel innerhalb der Gewährleistungsfrist von fünf Jahren entdeckt, muss der Bauherr die Firma, die für das betreffende Gewerk verantwortlich ist, zur Beseitigung des Mangels auffordern. Der Betrieb ist dann verpflichtet, den Mangel auf eigene Kosten zu beseitigen. Soweit die Theorie. Die Praxis sieht häufig anders aus.“
Nach Erfahrung des VPB reagieren längst nicht alle Unternehmer auf eine Mängelrüge. Manche behaupten, sie seien nicht zuständig, andere können keinen Mangel erkennen, wo ihn der Bauherr rügt. Muss der Bauherr in so einem Fall auf sein Recht zur Mängelbeseitigung verzichten? „Nein, das muss er nicht“, beruhigt Bauherrenberater Penningh. „Er darf in einem solchen Fall sogar ohne weitere Rücksprache mit dem Bauunternehmer einen eigenen Sachverständigen hinzuziehen, der Ursache und Ausmaß des bereits vorhandenen Schadens feststellt. Wichtig ist dabei, den Gutachter wirklich selbst zu beauftragen“, fügt der VPB-Vorsitzende hinzu. „Häufig bieten nämlich die Baufirmen dem Bauherrn einen Gutachter an, aber der ist natürlich nicht neutral, sondern steht im Dienst des Bauunternehmers.“
Die Kosten für dieses Gutachten sind – sofern ein Mangel vorliegt – so genannte Mangelfolgeschäden. Und die muss der Unternehmer dem Bauherrn als Schadensersatz bezahlen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (BGH VII ZR 392/00 und BGH VII ZR 338/01) und damit die privaten Bauherren gegenüber unwilligen Bauunternehmern gestärkt.
„Mängel müssen beseitigt werden, darauf hat der Bauherr ein Anrecht. Allerdings muss er bei der Mängelrüge einige Formalien bedenken“, rät der Bausachverständige. „Damit er dabei nichts übersieht, hat der VPB den neuen Ratgeber „Gutachter hilft bei Mängeln!“ zusammengestellt.“
Quelle Pressemitteilung: Verband Privater Bauherren