Sparen bei der Kfz-Versicherung geht mit Rabatten besonders gut – solange nicht geschummelt wird
Wie die von der Verbraucherzentrale NRW heute veröffentlichte Stichprobe bei Kfz-Haftpflichtversicherungen zeigt, gibt es für Rabatt-Schummler saftige Strafen. Sparen bei der Kfz-Versicherung geht mit Rabatten besonders gut, nur schummeln darf man dabei nicht, und das Melden von Änderungen auch nicht vergessen.
Stichprobe bei Kfz-Haftpflichtversicherungen: Saftige Strafe für Rabatt-Schummler
„Bei der Berechnung einer Kfz-Haftpflicht-Police locken diverse Rabatte. Wer bei der Angabe von beitragssenkenden Merkmalen schummelt oder Änderungen nicht meldet, den erwarten im Schadenfall teils saftige Strafen. Das zeigt eine Stichprobe der Verbraucherzentrale NRW bei zehn Gesellschaften.
Bei der Kfz-Versicherung lässt sich tüchtig sparen – nicht nur durch unfallfreies Fahren, sondern bereits bei Vertragsabschluss. Wer beispielsweise jedes Jahr weniger als 10.000 Kilometer fährt, den Wagen nachts in der Garage parkt oder ausschließlich selbst am Steuer sitzt, darf sich über Rabatte freuen. Mal können die Einschränkungen rund fünf Prozent Nachlass bringen, mal kann durchaus mehr als ein Drittel vom Jahresbeitag drin sein: etwa wenn der 19-jährige Sohn per Altersbeschränkung im Vertrag als Fahrer ausgeschlossen wird.
Doch wie reagieren Versicherer, wenn das Auto nächtens am heimischen Bordstein in einen Unfall verwickelt, wenn wegen des fernen Urlaubsziels das angepeilte Kilometer-Limit geknackt oder der Filius nach einem Minicrash als Fahrer enttarnt wird? Bei zehn Gesellschaften hat die Verbraucherzentrale NRW nachgehakt.
Ergebnis: Wer einen Schaden meldet, muss damit rechnen, dass Angaben im Vertrag kontrolliert werden. So lässt sich anhand des auf der Werkstattrechnung angegebenen Kilometerstands prüfen, ob das jährliche Kilometerlimit eingehalten wurde. Oder der Unfallbericht der Polizei gibt Aufschluss über Standort und Fahrer des Autos.
Keine weiteren Prüfinstanzen sehen Cosmos Direkt und Ergo vor. R+V, Württembergische, Axa, Allianz, HUK und LVM führen überdies stichprobenartigen Kundenabfragen durch. Keine Angaben zu den Prüfverfahren wollten Provinzial und Generali machen.
Branchenweite Einigkeit herrscht offenbar über die Konsequenzen, wenn der Kunde die Korrektur nicht mehr gültiger Angaben verbummelt hat. Alle befragten Unternehmen gaben an, in diesem Fall den teureren Beitrag rückwirkend zum Beginn des Versicherungsjahrs nachzuberechnen.
Bei der Axa kann sich darüber hinaus in der Kaskoversicherung “die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung um 500 Euro” erhöhen. Etwa wenn ein Schaden (Unfall oder Zusammenstoß mit Tieren) durch einen Fahrer herbeigeführt wurde, der nicht zu den berechtigten Fahrzeugnutzern gehört. Oder wenn das Fahrzeug “am ständigen Wohnsitz zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr nicht in einer Garage abgestellt wurde, obwohl dies vereinbart wurde und der Abstellort den Eintritt oder die Höhe des Schadens beeinflusst hat”.
Noch teurer wird es, wenn Versicherungsnehmer beim absichtlichen Schummeln ertappt werden. Die Provinzial verlangt in diesem Fall eine Vertragsstrafe von 500 Euro, die Württembergischen kassiert 1.000 Euro. Sieben Anbieter verlangen als Strafe für das laufende Versicherungsjahr den doppelten Beitrag. Allein die HUK sieht über die rückwirkende Beitragsberechnung hinaus keine weitere Sanktion vor.
Besonders hart geht Cosmos Direkt ihre Kunden an. Im Gegensatz zur Konkurrenz sieht die Gesellschaft schon bei leicht fahrlässiger Nichtanzeige von Änderungen eine Vertragsstrafe vor. Diese Klausel hält die Verbraucherzentrale NRW für rechtlich fraglich.
Dennoch sollten Versicherungskunden ihre Informationspflichten nicht auf die leichte Schulter nehmen. Wenn nach einem Unfall offenkundig wird, dass der wenige Wochen zuvor gemeldetete Kilometerstand drastisch überschritten ist, kann daraus schnell der Nachweis der vorsätzlichen Falschangabe abgeleitet werden.
Deshalb sollten Kunden sich zügig melden, wenn der Grund für eine Beitragssenkung entfällt. Wer sparen will, sollte dann besser die Angebote der Konkurrenz vergleichen – und eventuell den Versicherer wechseln.
Wichtig zu wissen: Auch wer Änderungen bei den Tarifmerkmalen nicht angezeigt hat, braucht im Schadenfall bei allen Gesellschaften auch als Verursacher “keine Auswirkungen auf den Versicherungsschutz” zu befürchten. Allerdings kann die Assekuranz danach von ihrem Recht Gebrauch machen, den Vertrag zu kündigen.“
Quelle Pressemitteilung: Verbraucherzentrale NRW