Ukraine-Krise: Weitere EU-Finanzsanktionen beschlossen
Wie das Bundeswirtschaftsministerium soeben mitteilte, sind erweiterte EU-Finanzsanktionen wegen der Ukraine-Krise in Kraft getreten. Neu gelistet dabei wurden 18 Organisationen und Unternehmen und 15 Einzelpersonen, die laut Angaben des Ministeriums „im Zusammenhang mit der Destabilisierung der Ukraine bzw. der illegalen Annektierung der Krim durch Russland stehen“.
Erweiterte EU-Finanzsanktionen wegen Ukraine-Krise in Kraft
„Am 24. Juli haben die EU-Außenminister Verschärfungen der Sanktionen wegen der Ukraine-Krise beschlossen. Diese werden mit Veröffentlichung im EU-Amtsblatt wirksam, die am Freitag oder Samstag erfolgen soll. Neu gelistet wurden 15 Einzelpersonen und 18 Organisationen und Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Destabilisierung der Ukraine bzw. der illegalen Annektierung der Krim durch Russland stehen.
Für die Umsetzung von EU-Finanzsanktionen (“Listungen”) ist in Deutschland die Deutsche Bundesbank zuständig. Die Deutsche Bundesbank stimmt sich in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung mit dem Bundeswirtschaftsministerium ab. Finanzsanktionen der EU werden durch Verordnungen des Rates der Europäischen Union auf der Basis von Art. 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verhängt und gelten unmittelbar. Eines nationalen Umsetzungsakts bedarf es nicht.
Die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der gelisteten Personen und Unternehmen sind mit Inkrafttreten der Verordnung qua Unionsrecht eingefroren. Rechtsfolge des Einfrierens ist, dass Vermögenswerte der gelisteten Personen sowie Organisationen und Unternehmen in der EU wie zum Beispiel Kontoguthaben nur unter bestimmten Voraussetzungen und nach Genehmigung durch die zuständige Deutsche Bundesbank genutzt werden dürfen. Die Deutsche Bundesbank informiert alle im Inland ansässigen Kredit- und Finanzinstitute durch Rundschreiben über die neuen Sanktionen. Zugleich dürfen den 33 Personen sowie Organisationen und Unternehmen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Wesentliche Verstöße gegen EU-Sanktionen sind in Deutschland strafbewehrt.
Die beschlossenen Maßnahmen wurden im Rahmen der zweiten Sanktionsstufe der EU im Zuge der Ukraine-Krise verhängt. EU-Kommission und Europäischer Dienst haben am 24. Juli – entsprechend der Vorgabe der EU-Außenminister vom 22. Juli – Vorschläge für Wirtschaftssanktionen der dritten Sanktionsstufe vorgelegt. Ob und welche dieser Vorschläge umgesetzt werden sollen, wird aktuell in Brüssel beraten.“
Quelle Pressemitteilung: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
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